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   BFH, 12.11.1987 - V R 141/83   

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BFH, 12.11.1987 - V R 141/83 (https://dejure.org/1987,1023)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1987 - V R 141/83 (https://dejure.org/1987,1023)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1987 - V R 141/83 (https://dejure.org/1987,1023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG § 1967 § 15

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerbetrag - Herstellung eines Gebäudes - Erstmalige tatsächliche Verwendung - Fertigstellung eines Gebäudes - Teilweise Vermietung - Verwendungsumsatz - Leerstehen von Räumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise steuerpflichtig vermietet wurde, teilweise leerstand und später steuerfrei veräußert wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 274
  • BB 1988, 903
  • DB 1988, 1096
  • BStBl II 1988, 468
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 12.11.1987 - V R 141/83
    Über die Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge aus der Herstellung eines insgesamt für das Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG 1967) angeschafften Gebäudes mit mehreren Raumeinheiten (Läden und Büros) kann erst nach der erstmaligen tatsächlichen Verwendung sämtlicher Räume anhand des § 15 Abs. 2 UStG 1967 materiell abschließend entschieden werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

    Verwendung im Sinne der Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erstmalige tatsächliche Verwendung der für das Unternehmen bezogenen Leistung bzw. ihres Gegenstandes zur Ausführung steuerbarer Leistungen - oder (hier nicht einschlägig) Eigenverbrauch - (vgl. Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, und vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, daß von den in der vorbezeichneten Vorschrift zugelassenen Aufteilungsmethoden nur die des § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 durchgehend die Vorsteuerabzugsregelung des § 15 Abs. 2 UStG 1967 für den einzelnen Leistungsbezug auch bei der Gesamtermittlung der in einen Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge verwirklicht, während der als Grundvorschrift vorgesehene § 15 Abs. 3 UStG 1967 (Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel des Besteuerungszeitraums) an sich systemwidrig die für den einzelnen Leistungsbezug maßgebliche Abzugsregelung des § 15 Abs. 2 UStG 1967 nicht berücksichtigt (Urteile vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, und in BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

    Auszug aus BFH, 12.11.1987 - V R 141/83
    Verwendung im Sinne der Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erstmalige tatsächliche Verwendung der für das Unternehmen bezogenen Leistung bzw. ihres Gegenstandes zur Ausführung steuerbarer Leistungen - oder (hier nicht einschlägig) Eigenverbrauch - (vgl. Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, und vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

    Die Entscheidung kann nur anhand einer (auch späteren) erstmaligen tatsächlichen Verwendung getroffen werden, auch wenn es sich, wie hier, nicht um die vorgesehene Vermietung, sondern um den Verkauf des (gesamten) Gebäudes handelt (vgl. bereits das Urteil in BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394).

    Die Verwendungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 UStG 1967 sind - anders als die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG 1967 - nicht abschnittsgebunden (BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394).

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 12.11.1987 - V R 141/83
    Soweit eine für das Unternehmen angeschaffte Leistung oder ihr Gegenstand noch nicht zur Ausführung der vorbezeichneten Umsätze erstmalig verwendet worden ist, kann noch nicht materiell abschließend über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

    c) Bezüglich der materiell endgültigen Entscheidung über den Abzug der Vorsteuerbeträge, die aufgrund der Erfüllung der umsatzbezogenen Merkmale des § 15 Abs. 1 UStG 1967 (Ausführung der Leistung und Abrechnung) in die Besteuerungszeiträume 1970 bis 1972 fallen (§ 16 Abs. 1 UStG 1967), ergibt sich danach folgender Ausgangspunkt (vgl. Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521):.

  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Auszug aus BFH, 12.11.1987 - V R 141/83
    Diese Absicht wurde auch bereits zum Teil nach Fertigstellung des Gebäudes in die Tat umgesetzt, so daß objektive Umstände - es handelt sich um ein Büro- und Geschäftshaus - nicht gegen die Zuordnungsentscheidung der Kläger sprechen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).
  • BFH, 14.02.1980 - V R 49/74

    Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967; zum Umsatz i. S. des § 15 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 12.11.1987 - V R 141/83
    Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, daß von den in der vorbezeichneten Vorschrift zugelassenen Aufteilungsmethoden nur die des § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 durchgehend die Vorsteuerabzugsregelung des § 15 Abs. 2 UStG 1967 für den einzelnen Leistungsbezug auch bei der Gesamtermittlung der in einen Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge verwirklicht, während der als Grundvorschrift vorgesehene § 15 Abs. 3 UStG 1967 (Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel des Besteuerungszeitraums) an sich systemwidrig die für den einzelnen Leistungsbezug maßgebliche Abzugsregelung des § 15 Abs. 2 UStG 1967 nicht berücksichtigt (Urteile vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, und in BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).
  • BFH, 20.07.1988 - X R 8/80

    Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen

    Im Regelfall entspricht die Aufteilung nach dem Verhältnis der vorsteuerabzugsschädlich genutzten zu den insgesamt verwendeten Nutzflächen dem durch § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 verfolgten Zweck einer wirtschaftlichen Zuordnung der Vorsteuer zu den entsprechenden Verwendungsumsätzen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, 278 f., BStBl II 1988, 468).
  • BFH, 21.11.1991 - V R 99/87

    - Eine Publikums-Kommanditgesellschaft bewirkt mit der Beteiligung von

    Das FA hat dabei zu Recht auf die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums abgestellt (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468, unter II. d, und vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter A. 4.).

    Die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel des Besteuerungszeitraums folgt jedoch aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 UStG 1973 (BFH in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468, und in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

  • BFH, 23.08.1988 - X R 14/82

    Vermietung von Grundstücken als eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von

    Entgegen der Auffassung des FG ist für Vorliegen oder Nichtvorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 2 UStG - anders als für die Frage der positiven Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG - nicht von der Verwendungsabsicht, sondern von der tatsächlichen ggf. späteren Verwendung auszugehen (BFH-Urteile in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754 m.w.N., und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

    Soweit eine für das Unternehmen angeschaffte Leistung oder ihr Gegenstand nicht im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Leistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen verwendet worden ist, kann noch nicht abschließend über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468; in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

    Stehen Räume leer und sind sie weder an einen Unternehmer noch an einen Nichtunternehmer vermietet, fehlt es insoweit an einer i. S. des § 15 Abs. 2 UStG relevanten Verwendung (Urteil in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 64/90

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von

    Eine Änderung dieser Verhältnisse liegt u. a. vor, wenn das Gebäude (bzw. einzelne Raumeinheiten als Gebäudeteile; vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468) tatsächlich anders verwendet (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1987 V R 23/80, BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527; vom 24. Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622) oder vor Ablauf des Berichtigungszeitraumes steuerfrei veräußert wird (vgl. § 15 a Abs. 4 bis 6 UStG 1973/1980).

    a) Mit seinem Urteil in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468 hat der BFH entschieden, daß das Leerstehen eines (Büro- oder Geschäfts-)Hauses keine Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1973/1980 ist, also weder ein zum Ausschluß von Vorsteuer führender Umsatz noch ein dem gleichgestellter Sachverhalt.

  • BFH, 10.05.1990 - V R 17/85

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Der Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht, wird nicht vom Zeitpunkt der Verwendung der bezogenen Leistung bestimmt (BFH-Urteile in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

    Durch die - tatsächliche - Verwendung der bezogenen Leistung wird lediglich endgültig darüber entschieden, ob die sog. negativen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 UStG 1973, und zwar für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges, vorgelegen haben (BFH-Urteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, und in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

  • FG Niedersachsen, 12.06.2012 - 13 K 135/10

    Steuerliche Erfassung einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einer

    Das ist der Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte (BFH, Urteil vom 17.09.1987 - III R 201-202/84, BStBl II 1988, 468).
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 65/90

    Änderung der Verhältnisse - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Gebäude nach

    a) Mit seinem Urteil vom 11.11.1987 V R 141/83 3) hat der BFH entschieden, daß das Leerstehen eines (Büro- oder Geschäfts-)Hauses keine Verwendung i.S. des § 15 Abs. 2 UStG 1973/1980 ist, also weder ein zum Ausschluß von Vorsteuer führender Umsatz noch ein dem gleichgestellter Sachverhalt.

    einzelne Raumeinheiten als Gebäudeteile; vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1987 V R 141/83, BStBl. II 1988 S. 468 = DB 1988 S. 1096.

  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse des betreffenden Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraumes (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468, unter II d).
  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2017 - 10 K 1863/16

    Zum Betriebsausgabenabzug von Raumkosten und der privaten Nutzung betrieblicher

    Das ist der Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 201-202/84, BFHE 152, 221, BStBl II 1988, 468).
  • FG Hamburg, 30.04.2013 - 2 K 81/12

    Abgabenordnung: Verbindliche Zusagen in der BP - Entnahme eines Fahrzeugs

    Das ist der Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 201-202/84, BStBl II 1988, 468).
  • BFH, 26.07.1988 - X R 50/82

    Zum Vorsteuerabzug der Kreditinstitute beim Bezug von Werbeartikeln

  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

  • BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95

    Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen

  • BFH, 09.12.1993 - V R 98/91

    Vorsteuerberichtigung bei vorübergehender Nichtvermietung

  • FG Niedersachsen, 13.11.1997 - V 250/97

    Vorsteuerabzug für die Leistungen aus der Herstellung eines Bürogebäudes;

  • BFH, 28.02.1990 - V B 106/89

    Klärungsbedürftigkeit bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer Gesamtposition

  • BFH, 29.04.1993 - V R 46/89

    Steuerliche Wirkungen der Vermietung einer Wohnung an einen Unternehmer zur

  • BFH, 10.08.1989 - V R 30/85

    Auswirkungen der Vermietungen eines Gebäudes auf die Umsatzsteuer

  • FG Düsseldorf, 09.10.1996 - 5 K 6934/92

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses; Verwendung der

  • FG Düsseldorf, 15.11.1995 - 5 K 5395/92

    Abgrenzung zwischen unternehmerischer und hoheitlicher Betätigung; Deutsche

  • FG Münster, 26.09.1988 - V 907/86

    Umsatzsteuer; kein Vorsteuerabzug auf Gründungskosten einer GmbH

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.1992 - IV 381/89

    Anspruch auf anteiligen Vorsteuerabzug für Kosten der Lieferung und sonstigen

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